Ökonomie – Datenmanagement – Datenschutz
Der EU Data Act – Nutzen und Chancen für Unternehmen – Neue Geschäftsfelder
Was ist der Data Act?
Der Data Act ist ein wichtiger Pfeiler der europäischen Datenstrategie. Es geht ihm um einen fairen Zugang sowie um eine faire Nutzung von Daten „vernetzter“ Produkte oder sogenannter „verbundener“ Dienste.
Von vernetzten Haushaltsgeräten, wie „smarten Küchenmaschinen“, bis hin zu vernetzten landwirtschaftlichen Maschinenkombinationen in der Land- und Forstschwirtschaft oder der Bauindustrie, in sehr vielen Geräten/Maschinen werden Daten gesammelt und anschließend zu den verschiedensten Zwecken genutzt.
Lange war jedoch nicht ohne Weiteres klar, wer konkret auf diese Daten zugreifen kann und sie anschließend auch nutzen darf. Oftmals konnten Hersteller die Daten, die bei der Nutzung der von Ihnen angebotenen IoT-Geräte (Geräte für das Internet der Dinge = engl. Internet of Things, IoT) anfallen, exklusiv nutzen. Hier hat der EU Data Act Klarheit geschaffen und stellt eine Business-Chance für viele Unternehmen mit hochtechnisierten vernetzten Maschinen dar. Mit dem DataACT sind Hersteller und Händler verpflichtet, die gesammelten Daten auch Dritten zur Verfügung zu stellen. Dabei können die Nutzer der jeweiligen Geräte und Anwendungen selber darüber bestimmen, wer Zugang zu ihren Daten erhalten soll. Hatte der Hersteller früher automatisch Zugriff auf die erhobenen Nutzungsdaten, darf er sie heute nur noch dann für eigene Zwecke verwenden, wenn der jeweilge Nutzer zugestimmt hat.
Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich kleine und Kleinstunternehmen, sofern sie nicht mit größeren Unternehmen verbunden sind.
Datenschutzrechtliche Einordnung – Zusammenspiel von Data Act und DSGVO
Obwohl der DataACT sich auf alle anfallenden Daten vernetzter Produkte bezieht, also auch auf nicht personenbezogene Daten wie Maschinendaten, bleibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) uneingeschränkt anwendbar, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn Maschinendaten Rückschlüsse auf bestimmte Nutzer zulassen. So können Standortdaten, Nutzerprofile oder dokumentierte Zugriffsberechtigungen eindeutig auf bestimmte Personen weisen.
- Der DataACT ersetzt die DSGVO nicht, sondern ergänzt sie. Beide Vorschriften gelten parallel.
- Eine Verarbeitung personenbezogener Daten verlangt auch in Verbindung mit dem DataACT uneingeschränkt eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Nr. 1 lit a – f DSGVO.
- Auch in Verbindung mit dem DataACT müssen die Nutzer klar und umfassend informiert werden, welche personenbezogenen Daten vom vernetzten Produkt erhoben werden und wer später Zugang dazu erhält.
Fazit: Der DataACT schafft neue Rechte und Pflichten bei der Datennutzung. Die DSGVO sorgt weiterhin für den Schutz personenbezogener Daten. Beide müssen zusammen betrachtet werden.
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Newsticker:
Wie können Anwendungsfälle in der Praxis konkret aussehen?
Beispiel 1: „Klassische Landwirtschaft“ – Wie ein Ackerbauer den DataACT nutzen kann
Ein Landwirt („Nutzer“) sät mit einer Maschinenkombination aus Schlepper und Düngerstreuer seinen Acker. Diese Kombination Schlepper/Düngerstreuer („vernetztes Produkt“) ist über Satellit mit einem Agrar-GPS-System verbunden („verbundener Dienst“).
Der Landwirt möchte seine Erträge maximieren und den Einsatz von Düngemitteln und Wasser effizienter gestalten.
Als Nutzer sammelt er mithilfe seiner modernen Maschinenkombination (vernetztes Produkt) wertvolle Daten über den Nährstoffgehalt und die Feuchtigkeit seines Bodens. Diese Daten werden in Echtzeit über Satellit (verbundenen Dienst) an die verbundene Agrar-Plattform (Dateninhaber) gesendet, die dann Empfehlungen für die optimale Düngung und Bewässerung erstellt und zurück sendet. Der Traktor passt automatisch die Düngermenge an, je nach den gemessenen Bodendaten und der dazugehörigen Empfehlung. Dadurch spart der Landwirt Kosten, steigert seine Erträge und schont die Umwelt, indem er Ressourcen effizienter nutzt.
Die angefallenen Daten auf der Agrar-Plattform werden im Zugriffsbereich des Herstellers der landwirtschaftlichen Maschinen („Dateninhaber“) gespeichert und zu weiteren Zwecken genutzt.
Der DataACT regelt nun, wer, wann und unter welchen Voraussetzungen diese Daten darüber hinaus nutzen darf. Dies kann beispielsweise den „Nutzer“, Dritte (als sog. „Datenempfänger“) oder auch Öffentliche Stellen betreffen.
Folgende Grafiken illustrieren das hier beschriebene Beispiel:
Beispiel 2: „Vertical-Farming“ – Wie eine Algenfarm den DataACT nutzen kann
International boomt die Algenindustrie mit zweistelligem Wachstum. Ob die Ernährungs-, die Kosmetik- oder die Pharmaindustrie, immer mehr Industrie- und Handelsunternehmen setzen auf Algen als innovativen Rohstoff.
Wie kann der DataACT hier unterstützen?
Eine Algenfarm nutzt i.d.R. einen smarten Bioreaktor. Ein smarter Bioreaktor ist ein herkömmlicher Kultivierungsbehälter kombiniert mit modernen Sensoren, Aktoren, KI und Automatisierungen, um biologische Prozesse in Echtzeit zu überwachen, zu analysieren und dynamisch zu steuern.
So ein smarter Bioreaktor misst in Echtzeit z.B. wichtige Werte wie Temperatur, pH-Wert, CO₂-Gehalt und Lichtintensität. Diese Daten laufen nun z.B. in einer Cloud oder Steuerungssoftware zusammen. Die einzelnen Sensoren stammen i.d.R. aber oft von unterschiedlichen Herstellern. Bislang war es üblich, dass diese Hersteller aggregierte Berichte (z.B. Charts) an die Betreiber einer Algenfarm liefern, die dann viele unterschiedliche Berichte zur weiteren Auswertung vorliegen hatten.
Dank dem EU Data Act hat die Farm jetzt das Recht, alle Rohdaten direkt von allen Herstellern zu erhalten, so dass diese zusammengeführt und übergreifend ausgewertet werden können.
Wie kann das konkret aussehen?
1. Die Algenfarm benötigt vom Hersteller eine offene Schnittstelle (API)
2. Die Daten werden hierüber z.B. an externe Experten weitergegeben zu
CO₂-Zertifizierungen für Nachhaltigkeitsnachweise
Wachstumsoptimierungen durch KI-Analysen
u.s.w.
Welche Vorteile werden deutlich?
- Höhere Erträge durch bessere Analysen
- Zugang zu Umweltgutachten und Zertifikaten
- Unabhängigkeit von Herstellern
- Mehr Wettbewerb bei Service-Anbietern (FRAND-Prinzip)
- Algen wachsen schneller
- Nachhaltigkeitsnachweise für den Markt sind leichter zu führen
- Datenportabilität ermöglicht jederzeit Anbieterwechsel
Hier jetzt noch ein paar erläuternde Definitionen
Data Act findet gemäß Art. 1 Abs. 3 Anwendung auf (Beispiele aus der Praxis, nicht abschließend):
- Produzenten und Nutzer von Baumaschinen, Land- und Forstmaschinen, Industriemaschinen
- Produzenten und Nutzer von Verkehrssteuerungs- und Überwachungssystemen im öffentlichen Raum
- Provider und Nutzer von Cloud-Diensten
- Produzenten und Nutzer von Gesundheits-APPS
- Produzenten und Nutzer von vernetzten Blutdruckmessgeräten, Beatmungsgeräten, Diabetes-Messgeräten
- Hersteller von vernetzten landwirtschaftlichen Maschinen (siehe Beispiel oben)
Der DataAct findet für „vernetzte Produkte“ und „verbundene Dienste“ allerdings nur dann Anwendung, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht und/oder in der EU betrieben werden.
Vernetzte Produkte sind beispielsweise:
1. Gesundheits-APPS
2. Smart-Home-Anwendungen für Gebäude
3. Bau-, Forst- und landwirtschaftliche Maschinen
4. Navigationsgeräte
Verbundene Dienste sind beispielsweise:
1. Hersteller-APPS zur Überwachung und Steuerung von Fahrzeugen aus der Ferne
2. Mobile APPS zur Übertragung von zu Hause gemessener Gesundheitsdaten (Blutdruck-, Beatmungsdaten etc.) an den Arzt
3. GPS gesteuerte Dünger- oder Saatgutapplizierung in der Landwirtschaft (siehe Beispiel oben)
Wer ist Dateninhaber im Sinne des Data Acts?
Dateninhaber ist eine natürliche oder juristische Person, die physischen Zugriff auf die Daten hat und damit die Anforderungen des Data Acts umsetzen kann und muss.
In der Praxis sind Beispiele für eine Dateninhaberschaft:
- Produzenten einer vernetzten Maschine
- Vertriebsorganisationen des Produzenten, dem Daten bereitgestellt werden
- Anbieter eines verbundenen Dienstes (zum Beispiel der Entwickler einer mit der Maschine unter Nr. 1 verbundenen Software)
Wer ist Datenempfänger im Sinne des Data Acts?
Beim Datenempfänger geht es nicht um den Nutzer, sondern um einen Dritten oder öffentliche Stellen, welche z.B. auf Wunsch des Nutzers Daten erhalten.
In der Praxis sind Beispiele für Datenempfänger im Sinne des Data Acts:
- Werkstätten, denen Daten zur Fehleranalyse vom Produzenten zur Verfügung gestellt werden
- Geschäftspartner oder Dienstleister des Produzenten
- Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Kollegen etc. des Nutzers zur Datenanalyse oder zum Vergleich mit eigenen Daten
Umsetzung in der Praxis – Der Teufel steckt bekanntlich im Detail
Sie sind Nutzer eines Fahrzeugs und möchten die gewonnen Daten Kollegen, Dienstleisten oder weiteren Firmen zur Verfügung stellen? Sie sind als Hersteller oder Händler verpflichtet, die vom Kunden gewonnenen Maschinendaten an Dritte weiterzugeben?
Dann läßt sich der Datentransfer wie folgt organisieren: Die Daten müssen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format transferiert werden – und das sicher, zuverlässig, hochqualitativ und ohne Zeitverzögerung.
Hier bieten z.B. Integrationsplattformen ihre Dienste an. Ein Beispiel ist die Seeburger BIS Plattform, die mit ihren Funktionen für API-Integration und API-Management eine Vernetzung von Aplikationen, Geschäftspartnern, Clouds und Daten in Echtzeit liefert.
Beispiel: SEEBURGER AG
Zum Abschluss noch drei kurze, praxisnahe Beispiele, wie Unternehmen den EU‑Data Act umgesetzt haben
1) Bosch – Industrial & Smart‑Home/Connected Products:
Bosch stellt produktbezogene Datenkataloge und vorvertragliche Informationen gemäß Art. 3 Data Act bereit – inklusive Datenformaten, Zugriffspfaden und Nutzungsmöglichkeiten.
2) Volkswagen Group – EU Data Act Portal (Multi‑Marke):
Das konzernweite Portal ermöglicht Nutzern das Anfordern von Fahrzeugdaten und die Weitergabe an Drittparteien unter FRAND‑Bedingungen.
Betroffene Marken: VW, Audi, Škoda, SEAT/CUPRA, MAN, Bentley.
3) BMW Group – CarData & Data‑Act‑Hinweise:
BMW bietet Nutzern die Möglichkeit, Fahrzeug‑Telematikdaten für Versicherungen oder Smart‑Home‑Integrationen abzufragen oder weiterzugeben.
